Handwerks- und Gewerberecht

Grundsätzlich gilt:

Nur wer in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist, darf selbstständig ein zulassungspflichtiges und ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben.

A.  Handwerksrolle - Zulassungspflichtige Handwerke:

Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A HwO) wird eine natürliche Person (Einzelunternehmer bzw. Einzelfirma) oder juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) oder eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Inhaber, Geschäftsführer bzw. Gesellschafter oder der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO).

Genügt bei natürlichen Personen der Inhaber und bei Rechtsformen der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter den Voraussetzungen nicht in eigener Person, ist die Beschäftigung eines angestellten Betriebsleiters nachzuweisen, welcher die entsprechende Qualifikation bieten muss. Wann die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zur Eintragung in die Handwerksrolle (Berufe der Anlage A)".

B.  Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe

  • Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung - Zulassungsfreie Handwerke:
    Eintragungsvoraussetzungen wie bei den in der Anlage A aufgeführten Vollhandwerken bestehen seit 01.01.2004 nicht mehr. Vor Betriebsbeginn ist jedoch die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke herbeizuführen. 
  • Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung - handwerksähnliches Gewerbe:
    Eintragungsvoraussetzungen wie bei den in der Anlage A aufgeführten Vollhandwerken bestehen nicht. Vor Betriebsbeginn ist jedoch die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe herbeizuführen.

Näheres zu den Eintragungsvoraussetzungen für Berufe der Anlagen B1 und B2 entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zur Eintragung in die Handwerksrolle (Berufe der Anlage B1 und B2)".

Ihre Ansprechpartner:

Oliver Kanzler
Gerhard Ruß

Hier finden Sie Informationen, Formulare und Muster:

Handwerksrolle
Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen
Handelsregister
Schwarzarbeit

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online seit 19. Dez 2005, aktualisiert am 07. Dez 2011

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