Tipps für Ausbildungsbetriebe
An dieser Stelle beantworten wir die häufigsten Fragen für Ausbildungsbetriebe:
Warum ist die betriebliche Ausbildung für Handwerksbetriebe sinnvoll?
Die zehn wichtigsten Gründe, weshalb Ausbildungsbetriebe einen Nutzen von der Ausbildung haben:
- Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs
- Motivierte, im eigenen Betrieb erprobte Mitarbeiter
- Weniger Fluktuation und Fehlbesetzungen
- Keine langwierigen Einarbeitungszeiten neuer Kräfte
- Erhöhung der Flexibilität und Innovationsfähigkeit
- Verjüngung der Belegschaft
- Positive Impulse für die Gestaltung von Weiterbildung
- Imagegewinn als Ausbildungsbetrieb
- Produktive Arbeit des Auszubildenden
Beitrag dazu, die Chancen für Jugendliche zu erhöhen und sie nicht ins gesellschaftliche Abseits abdriften zu lassen.
Wo bekomme ich ausbildungsrelevante Unterlagen her?
Einen Ausbildungsvertrag stellt Ihnen die Handwerkskammer für Unterfranken zum Download zur Verfügung. Berichtshefte sind je nach Beruf bei der Handwerkskammer für Unterfranken bzw. den Innungen oder Verlagen erhältlich. Bei einem Beratungstermin mit unseren Ausbildungsberatern und Akquisiteuren, z. B. bei erstmaliger Ausbildung, werden Ihnen alle erforderlichen Unterlagen übergeben.
Wer schließt den Berufsausbildungsvertrag ab?
Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen. Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende in eigener Person oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein. Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Im Falle der Minderjährigkeit ist zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Gibt es Fördermittel für die Ausbildung?
Fit for work
Nach der Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung wird auch in diesem Jahr die Ausbildungsinitiative Fit for Work 2011 fortgesetzt. Dabei unterstützt die Staatsregierung die Berufsausbildung der bayerischen Jugendlichen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Ausbildungsbonus
Bei Einstellung von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben, kann ein Ausbildungsbonus über die Agentur für Arbeit gewährt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wann und wo ist der Berufsausbildungsvertrag einzureichen?
Ist durch Einverständnis, dass eine Ausbildung in diesem Ausbildungsberuf stattfinden soll, zwischen den Vertragspartnern der Vertrag zustande gekommen, so muss unverzüglich, auf jeden Fall vor Beginn der Berufsausbildung die Vertragsniederschrift angefertigt werden. Als Niederschrift dient das von der Handwerkskammer für Unterfranken vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrages. Unverzüglich nach Ausfertigung der Vertragsniederschrift hat der Ausbildende bei der Handwerkskammer für Unterfranken die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) zu beantragen. Als Unterlagen sind bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) die Bescheinigung der Erstuntersuchung sowie mögliche Zeugnisse und Unterlagen, die den Nachweis für Verkürzung oder Anrechnung bringen, beizufügen.
Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb nach dem Ausbildungsvertrag?
Ausbildungspflicht: Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse, die das Berufsbild vorschreibt und die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, planmäßig zu vermitteln.
Freistellungspflicht für Berufsschulunterricht: Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen.
Freistellungspflicht für außerbetriebliche Ausbildung: Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
Freistellung für Prüfungen: Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
Aufsichtspflicht: Der Ausbildende ist verpflichtet, (minderjährige) Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
Berichtsheftkontrolle: Der Ausbildende hat den Auszubildenden zur Führung eines Berichtsheftes anzuhalten sowie vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen. Auch die ordnungsgemäße Führung ist durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.
Bereitstellung der Ausbildungsmittel: Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
Urlaubsgewährung: Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren.
Vergütungspflicht: Dem Auszubildenden ist die in den Tarifverträgen bzw. im Ausbildungsvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen/Fürsorgepflicht: Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Der Auszubildende ist zur Sozialversicherung anzumelden, die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten.
Zeugnispflicht: Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Dieser Anspruch besteht bei jeder Form der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, also auch im Falle des vorzeitigen Abbruches bzw. der Kündigung. Ein Leitfaden für die Erstellung des Ausbildungszeugnisses befindet sich im Download-Bereich der Handwerkskammer für Unterfranken.
Wozu gibt es die überbetriebliche Ausbildung?
Die Ausbildung im Handwerk ist durch die überbetriebliche Unterweisung als dritte Lernumgebung neben Berufsschule und Ausbildungsbetrieb geprägt. Die überbetriebliche Unterweisung bietet hier eine Ergänzungsfunktion zur Erfüllung der Anforderungen der Ausbildungsordnungen und gewährleistet den Erwerb einzelbetriebsübergreifender fachlicher Qualifikationen.
Über diese Ergänzungsfunktion hinaus ist ein wesentlicher Auftrag der überbetrieblichen Maßnahmen die Vertiefung sowie die Systematisierung und Pädagogisierung der betrieblichen Ausbildung. Indem sie die Vermittlung dieser Handlungskompetenz, die angesichts wachsender Anforderungen an die Fachkräfte im Handwerk an Bedeutung gewinnt, entscheidend unterstützen, erhalten die überbetrieblichen Maßnahmen in der Erstausbildung einen besonderen Stellenwert und sind ein entscheidender Faktor für die Qualität der beruflichen Qualifizierung.
Wann gibt es ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) für Auszubildende?
Ausbildungsbegleitende Hilfen gibt es für Lehrlinge, die gravierende Schwächen in den berufsschulischen Fächern aufweisen. Der Antrag auf abH ist vom Auszubildenden bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit einzureichen. Dort liegen auch die Adressen derjenigen Ansprechpartner vor, die diese Hilfen anbieten. Für den Betrieb und dem Auszubildenden entstehen keine Kosten, da sie von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Der Stützunterricht erfolgt in kleinen Gruppen.
Was muss bei einer Abmahnung unbedingt beachtet werden?
Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. Verhaltensbedingte Kündigung), z. B. wegen unentschuldigten Fehlens in der Berufsschule oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung, muss der Auszubildende abgemahnt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden also in diesen Fällen zuerst die "gelbe Karte" zeigen und ihm damit Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern.
Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z.B. bei Unterschlagung eines größeren Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens sollte der Auszubildende grundsätzlich zwei einschlägige Abmahnungen erhalten haben, das heißt beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt.
Hat der Auszubildende längere Zeit unbeanstandet seine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung daher gegenstandslos werden. Die Wirkungsdauer der Abmahnung ist abhängig von der Schwere des abgemahnten Vorfalles. Richtlinien, wann die Wirkungen der Abmahnung genau enden, gibt es nicht. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürften aber in der Regel gegenstandslos geworden sein. Sie sollte jedoch aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich erteilt werden.
Eine Abmahnung muss folgende drei Teile unbedingt enthalten:
- Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll.
- Die Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen.
- Die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß.
Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, so dass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann! Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung keine einzuhaltende Frist. Wegen der pädagogischen Wirkung und aus Beweisgründen sollte die Abmahnung jedoch in möglichst engem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgen, der Anlass für die Abmahnung ist. Die Abmahnung wird erst mit Zugang beim Auszubildenden wirksam (bzw. beim minderjährigen Auszubildenden: Zugang bei den Eltern).
Wer entscheidet innerhalb einer Ausbildung über strittige Fragen?
Dass eine Berufsausbildung nicht immer reibungslos abläuft, kommt vor. Im Extremfall landet dann dieser Streit vor dem Arbeitsgericht. Viele Innungen haben einen Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten, der solche Streitigkeiten schnell und fachkundig behandelt, da der Ausschuss neben einem unparteiischen Vorsitzenden noch aus einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer des jeweiligen Handwerks besteht.
Der Ausschuss entscheidet über den Streit durch einen Spruch, falls es zu keiner Einigung kommt. Erkennen die Parteien den Spruch an oder wird nicht innerhalb von 2 Wochen Klage beim Arbeitsgericht gegen den Spruch erhoben, so wird der Spruch rechtskräftig. Ist ein Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz gebildet worden, so muss dieser angerufen werden, bevor das Arbeitsgericht eingeschaltet wird. Die Anrufungsfrist beträgt drei Wochen und ist eine prozessuale Ausschlussfrist. Darüber, ob ein Ausschuss bei den angeschlossenen Innungen besteht, informiert Sie die Geschäftsstelle.
Weiterführende Themen
- Warum ist die betriebliche Ausbildung für Handwerksbetriebe sinnvoll?
- Wo bekomme ich ausbildungsrelevante Unterlagen her?
- Wer schließt den Berufsausbildungsvertrag ab?
- Gibt es Fördermittel für die Ausbildung?
- Wann und wo ist der Berufsausbildungsvertrag einzureichen?
- Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb nach dem Ausbildungsvertrag?
- Wozu gibt es die überbetriebliche Ausbildung?
- Wann gibt es ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) für Auszubildende?
- Was muss bei einer Abmahnung unbedingt beachtet werden?
- Wer entscheidet innerhalb einer Ausbildung über strittige Fragen?
online seit 08. Nov 2011, aktualisiert am 27. Jan 2012
Seite empfehlen
- Ausbildung
- Ausbildungsberatung
- Lehrstellenbörse
- Lehrstellen-Radar
- Für Auszubildende
- Berufsbilder
- Praktikumsplatzbörse
- Für Ausbildungsbetriebe
- Ausbildungsordnungen
- Fördermöglichkeiten
- Formulare & Downloads
- Beratung
- Betriebswirtschaft
- Existenzgründung
- Außenwirtschaft
- Umwelt & Energie
- Arbeitssicherheit
- Technik
- Messen
- Sprechtage
- Recht
- Handwerksrolle
- Berufsanerkennung
- Einheitlicher Ansprechpartner
- E-Business & Internet