Einheitlicher Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EAP)

Die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie übernehmen vom 28. Dezember 2009 an in Bayern die Wirtschafts- und Berufskammern innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Handwerkskammer für Unterfranken ist somit Einheitlicher Ansprechpartner für Handwerksunternehmen aus dem EU-Ausland, die in Unterfranken eine Dienstleistung ausüben möchten.

Dienstleister aus dem EU-Ausland können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken.

Konkret heißt das, dass die Handwerkskammer für Unterfranken als Einheitlicher Ansprechpartner

  • über die notwendigen Formalitäten informiert und
  • auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensvermittlers wahrnimmt.

Zudem stellt die Handwerkskammer als Einheitlicher Ansprechpartner Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, beispielsweise zu:

Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von - Dienstleitungstätigkeiten

  • Kontaktdaten der zuständigen Behörden
  • Kontakt zu weiteren Verbänden und Organisationen.

Somit unterstützt die Handwerkskammer als Einheitlicher Ansprechpartner die Unternehmen bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren über die Gründungsphase hinaus. Sie nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter.

Voraussetzungen

Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Lichtenstein, Norwegen) sein, beziehungsweise das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben oder dort gegründet worden sein.

Die wirtschaftliche Tätigkeit muss zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese findet auf einem nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.

Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Ob die Dienstleistung unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie fällt, kann unter der Internetseite www.eap.bayern.de, Rubrik „Formalitäten“, nachgeschlagen werden.

Die Rechtsgrundlage bildet Art. 6 ff. der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG L 376/36).

Bei Fragen können sich Unternehmer an die zuständigen Ansprechpartner bei der Handwerkskammer für Unterfranken wenden. Gerne stehen diese auch für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Oliver Kanzler

EAP@hwk-ufr.de

Jens Meckelein

EAP@hwk-ufr.de

Öffnungszeiten der Handwerkskammer für Unterfranken

Montag - Donnerstag 7 - 17 Uhr
Freitag 7 - 15 Uhr
oder nach Vereinbarung

Links

Handwerksrolle online
Handwerksrolle (Allgemeines/Formulare)
EAP-Suche bayernweit über das Dienstleistungsportal Bayern

Formulare

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen
Auskunftsbogen zum Einheitlichen Ansprechpartner (EAP)

online seit 18. Mrz 2010, aktualisiert am 11. Jan 2012

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